Satzung

SATZUNG DES VEREINS DER FREUNDE UND FÖRDERER DER GRUNDSCHULE HILGERT

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen:
„Verein der Freunde und Förderer der Grundschule Hilgert.”

(2)   Der Sitz des Vereins ist Hilgert.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Verein der Freunde und Förderer der Grundschule Hilgert e. V.”

(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein wird mit Wirkung zum 13. März 2001 errichtet.

§ 2 Zweck des Vereins

(1)   Der Verein hat den Zweck den Auftrag der Schule im Sinne des § 1 des Schulgesetzes in der jeweils gültigen Fassung zu fördern.

(2)   Weitere Aufgabe des Vereins ist die Förderung und Unterstützung auch derjenigen Schulveranstaltungen, die der Gemeinschaft und Zusammengehörigkeit der am Schulleben beteiligten SchüerInnen, Eltern, LehrerInnen und in Verbindung mit der Schule stehender Dritten dienlich sind.

(3)   Der Verein verfolgt schließlich den Zweck, Ausstattung und Einrichtung der Schule materiell zu fördern, neue, zukunftsweisende Unterrichtsmethoden zu begünstigen und zu unterstützen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke sowie für die anfallenden Verwaltungsaufgaben verwendet werden.

(2)   Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben im Falle des Ausscheidens oder der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und können geleistete Beiträge und sonstige Zuwendungen nicht zurückfordern. Im übrigen darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)   Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die ein Interesse an der Förderung der Schule haben. Insbesondere ehemalige SchülerInnen, Eltern der derzeitigen oder ehemaligen SchülerInnen, amtierende und ehemalige LehrerInnen.

(2)   Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, der Antragsstellerin/dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen.

(3)   Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder freiwilligen Austritt oder Ausschluss.

(4)   Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur 3 Monate vor Ablauf eines Kalenderhalbjahres erfolgen. Erfolgt die Kündigung verspätet, so ist der Austritt erst zum nächstmöglichen Termin möglich.

(5)   Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden.

(6)   Ein ausgeschlossenes oder ausgeschiedenes Mitglied kann geleistete Beiträge nicht zurückverlangen.

§ 5 Beitrag, Spenden

Die Vereinsmitglieder zahlen einen Vereinsbeitrag, dessen Mindesthöhe der Vorstand durch Beitragsordnung festlegt. Außerdem können Spenden geleistet werden.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 1. Quartal statt. Sie wird von der/dem Vorsitzenden oder seiner/m StellvertreterIn unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 3 Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt durch die Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen. Mitglieder mit Wohnsitz außerhalb der Verbandsgemeinde werden schriftlich benachrichtigt.

(2)   Die Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung werden vom Vorstand bestimmt. Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

(3)   Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

(4)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes es beantragt.

(5)   Satzungsänderungen sind nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder zulässig. Ansonsten erfolgt die Beschlussfassung durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)   Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1.      Wahl des Vorstandes

2.      Entgegennahme des Jahres- und Kassenprüfungsberichtes

3.      Entlastung des Vorstandes

4.      Wahl des/der KassenprüferIn

5.      Beschlussfassung über die Beitragsordnung

6.      Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehender Fragen.

(2)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von zwei Vorstandsmitgliedern und der/dem SchriftführerIn zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus:

Der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem SchriftführerIn, der/dem SchatzmeisterIn sowie ein Beisitzer. Der Vorstand kann weitere Dritte zur Beratung/Information beiladen.

(2)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

(3)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/5 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

(4)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzenden und die/den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, wobei jedes dieser Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt ist. Bei Rechtsgeschäften von mehr als 500,- € ist die vorherige Zustimmung des gesamten Vorstandes einzuholen.

(5)   Um den Kontakt mit der Schule aufrechtzuerhalten, wird die/der RektorIn  oder ein/e StellvertreterIn und der/die SchulelternsprecherIn zu allen Sitzungen eingeladen.

§ 10 Aufgabe des Vorstandes

(1)   Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist für die Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(2)   In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
2. Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
3. Die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens
4. Die Information der Mitglieder über wichtige Vorgänge
5. Die Ausschließung von Mitgliedern

§ 11 Auflösung des Vereins

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2)   Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an den Träger der Schule, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke dieser Schule zu verwenden hat. Hilgert, den 20.05.2011

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